Einrenken und Krankenkasse: Worauf Sie achten sollten

23.08.2025 17 mal gelesen 0 Kommentare
  • Informieren Sie sich vorab, ob Ihre Krankenkasse chiropraktische Behandlungen erstattet.
  • Fragen Sie nach, ob eine ärztliche Überweisung für die Kostenübernahme erforderlich ist.
  • Bewahren Sie alle Rechnungen und Nachweise für eine mögliche Kostenerstattung auf.

Kostenübernahme beim Einrenken: Welche Voraussetzungen gelten für die Krankenkasse?

Die Kostenübernahme für das Einrenken durch die gesetzliche Krankenkasse ist an ganz bestimmte Bedingungen geknüpft, die vielen Versicherten gar nicht so klar sind. Es reicht eben nicht, einfach irgendwo einen Termin zu machen und dann auf die Kassenkarte zu hoffen. Vielmehr müssen Sie im Vorfeld sicherstellen, dass sowohl die Art der Behandlung als auch die Qualifikation der Behandelnden exakt den Vorgaben der Krankenkasse entsprechen.

  • Fachärztliche Qualifikation: Nur Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ dürfen das Einrenken auf Kassenkosten durchführen. Diese Zusatzqualifikation ist nicht bloß ein nettes Extra, sondern absolute Voraussetzung für die Abrechnung über die gesetzliche Krankenversicherung.
  • Behandlungsanlass: Die Kasse zahlt nur, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Das bedeutet: Es muss eine Diagnose gestellt werden, die eine manuelle Therapie rechtfertigt. Wellness- oder Vorsorgebehandlungen sind komplett ausgeschlossen.
  • Richtige Abrechnung: Die Abrechnung erfolgt direkt über die elektronische Gesundheitskarte. Privatärztliche Leistungen oder Angebote von Heilpraktikern werden von der gesetzlichen Kasse grundsätzlich nicht übernommen.
  • Ärztliche Verordnung bei Physiotherapie: Wenn das Einrenken im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung stattfindet, ist eine gültige ärztliche Heilmittelverordnung erforderlich. Ohne diese Verordnung gibt es keine Kostenübernahme, egal wie qualifiziert der Therapeut ist.
  • Regionale Unterschiede: Es gibt vereinzelt regionale Unterschiede bei den Kassen, was die Anerkennung bestimmter Therapieformen oder Zusatzqualifikationen betrifft. Im Zweifel lohnt sich ein kurzer Anruf bei der eigenen Krankenkasse, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Unterm Strich: Die Krankenkasse übernimmt die Kosten fürs Einrenken nur, wenn alle formalen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer sich unsicher ist, sollte vorab die genauen Bedingungen mit der eigenen Kasse klären – das erspart späteren Ärger und unnötige Rechnungen.

Wer darf das Einrenken auf Kassenkosten durchführen?

Wer das Einrenken auf Kassenkosten durchführen darf, ist klar geregelt – und zwar strenger, als viele denken. Nicht jede Praxis und nicht jede Person mit medizinischem Hintergrund ist automatisch berechtigt, die Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abzurechnen. Es gibt eindeutige Vorgaben, die eingehalten werden müssen.

  • Nur Vertragsärztinnen und -ärzte mit spezieller Zusatzqualifikation dürfen das Einrenken direkt über die Krankenkasse abrechnen. Die Zusatzbezeichnung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ ist hier das entscheidende Kriterium. Ohne diesen Nachweis bleibt die Kassenleistung außen vor.
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten können das Einrenken im Rahmen der Manuellen Therapie nur dann auf Kassenkosten anbieten, wenn sie eine anerkannte Zusatzausbildung besitzen und eine gültige ärztliche Verordnung vorliegt. Ohne diese beiden Voraussetzungen ist eine Abrechnung mit der Krankenkasse nicht möglich.
  • Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind grundsätzlich von der Kassenabrechnung ausgeschlossen, selbst wenn sie ähnliche Techniken anwenden. Die gesetzliche Krankenkasse erkennt deren Leistungen nicht an.
  • Privatärztliche Praxen dürfen das Einrenken nur dann auf Kassenkosten durchführen, wenn sie eine Zulassung für die gesetzliche Krankenversicherung besitzen. Fehlt diese, bleibt die Behandlung eine Privatleistung.

Wichtig: Die Berechtigung zur Kassenabrechnung ist nicht nur eine Formalität, sondern wird regelmäßig überprüft. Wer auf Nummer sicher gehen will, fragt vor der Behandlung gezielt nach den Qualifikationen und der Kassenzulassung der Praxis.

Vorteile und Nachteile der Kostenübernahme fürs Einrenken durch die Krankenkasse

Pro Contra
Kosten werden übernommen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind Strenge Vorgaben bezüglich Qualifikation und Kassenzulassung des Behandelnden
Abrechnung oft direkt über die elektronische Gesundheitskarte möglich Heilpraktiker-Leistungen sind grundsätzlich ausgeschlossen
Zuzahlungsbefreiung möglich bei chronischer Erkrankung oder Erreichen der Belastungsgrenze Zuzahlungen und Eigenanteile fallen meist bei physiotherapeutischer Behandlung an
Sicherheit durch klare Dokumentation und Verordnungen Komplizierte Beantragung und Fristen können zu Leistungslücken führen
Regionale Bonusprogramme oder Zusatzleistungen einzelner Krankenkassen Regionale Unterschiede und bürokratische Hürden erschweren die Orientierung
Widerspruchsrecht bei abgelehnten Kostenübernahmen Kostenfalle bei voreiliger Selbstzahler-Behandlung oder fehlender Verordnung

Ärztliche Verordnung beim Einrenken: So sichern Sie sich die Kostenübernahme

Eine ärztliche Verordnung ist beim Einrenken oft der Schlüssel zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Ohne dieses Dokument läuft gar nichts, wenn Sie sich beispielsweise von einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten behandeln lassen möchten. Doch wie gehen Sie am besten vor, damit am Ende keine unerwarteten Kosten auf Sie zukommen?

  • Rechtzeitige Ausstellung: Lassen Sie sich die Verordnung unbedingt vor Beginn der Behandlung ausstellen. Nachträgliche Rezepte werden von den Kassen meist nicht akzeptiert.
  • Vollständige Angaben: Die Verordnung muss exakt ausgestellt sein – inklusive Diagnose, Therapieziel und genauer Bezeichnung der manuellen Therapie. Fehlt etwas, kann die Kasse die Kostenübernahme verweigern.
  • Gültigkeitsdauer beachten: Jede Verordnung ist nur für einen bestimmten Zeitraum gültig. Versäumen Sie die Frist, verfällt der Anspruch auf Kostenübernahme.
  • Verordnung regelmäßig erneuern: Bei längeren Behandlungsserien ist eine Folgeverordnung nötig. Sprechen Sie das frühzeitig bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt an, um Behandlungsunterbrechungen zu vermeiden.
  • Original aufbewahren: Geben Sie das Original der Verordnung immer an die behandelnde Praxis weiter. Für Ihre Unterlagen reicht eine Kopie – das kann bei Rückfragen der Kasse hilfreich sein.

Extra-Tipp: Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, ob für Ihre Diagnose eine manuelle Therapie tatsächlich erstattungsfähig ist. So sind Sie auf der sicheren Seite und erleben später keine bösen Überraschungen.

Physiotherapie, Manuelle Therapie und Chirotherapie: Unterschiede bei der Erstattung durch die Krankenkasse

Die Unterschiede bei der Erstattung von Physiotherapie, Manueller Therapie und Chirotherapie durch die Krankenkasse sind oft verwirrend – und genau darin steckt der Teufel im Detail. Jede dieser Behandlungsformen hat ihre eigenen Spielregeln, wenn es um die Kostenübernahme geht.

  • Physiotherapie: Die Krankenkasse übernimmt klassische physiotherapeutische Maßnahmen nur auf Basis einer ärztlichen Heilmittelverordnung. Hierzu zählen zum Beispiel Krankengymnastik oder Massagen. Für das Einrenken im engeren Sinne ist die Physiotherapie allein aber nicht ausreichend – es braucht eine spezielle Verordnung für Manuelle Therapie.
  • Manuelle Therapie: Sie ist ein spezielles Heilmittel, das gezielt für Funktionsstörungen am Bewegungsapparat eingesetzt wird. Die Kasse erstattet diese Leistung nur, wenn sie explizit als „Manuelle Therapie“ verordnet wurde. Außerdem müssen die Therapeutinnen und Therapeuten eine anerkannte Zusatzqualifikation nachweisen. Die Abrechnung erfolgt dann direkt mit der Krankenkasse, allerdings kann eine gesetzliche Zuzahlung fällig werden.
  • Chirotherapie: Diese Behandlung wird ausschließlich von Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Zusatzbezeichnung durchgeführt. Im Gegensatz zur Manuellen Therapie bei Physiotherapeuten kann die Chirotherapie ohne weitere Verordnung direkt über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet werden, sofern die Qualifikation vorliegt. Zusätzliche Zuzahlungen wie bei der Physiotherapie fallen in der Regel nicht an.

Fazit: Entscheidend für die Erstattung ist, wie die Behandlung verordnet und von wem sie durchgeführt wird. Wer hier nicht genau hinschaut, riskiert, auf den Kosten sitzenzubleiben – ein Blick ins Kleingedruckte der Kassenbedingungen lohnt sich also immer.

Kostenfalle vermeiden: Wann zahlt die Krankenkasse das Einrenken nicht?

Die Krankenkasse übernimmt das Einrenken nicht in jedem Fall – und genau hier lauern echte Kostenfallen, die viele unterschätzen. Wer unbedacht eine Behandlung beginnt, kann am Ende auf einer saftigen Rechnung sitzen. Es gibt nämlich einige weniger offensichtliche Situationen, in denen die Kasse kategorisch ablehnt.

  • Behandlungen ohne vorherige ärztliche Untersuchung: Wird das Einrenken durchgeführt, ohne dass zuvor eine ärztliche Abklärung und Dokumentation der Beschwerden erfolgt ist, verweigern die Kassen regelmäßig die Erstattung. Ohne klaren medizinischen Befund gibt es keinen Cent.
  • Therapien außerhalb des Regelfalls: Bei chronischen oder wiederkehrenden Beschwerden kann die Kasse eine sogenannte „Genehmigungspflicht“ verlangen. Wird diese nicht vorab eingeholt, bleibt der Patient auf den Kosten sitzen.
  • Eigeninitiative und Selbstzahler-Leistungen: Wer eigenmächtig eine Praxis aufsucht und explizit eine Selbstzahlerleistung wählt, etwa weil es schneller geht oder weil der Wunsch nach einer bestimmten Technik besteht, erhält keine Erstattung – auch nicht im Nachhinein.
  • Leistungen im Ausland: Wird das Einrenken außerhalb Deutschlands durchgeführt, etwa im Urlaub oder bei einem Auslandsaufenthalt, gilt: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur in sehr seltenen Ausnahmefällen. Eine vorherige schriftliche Kostenübernahmeerklärung ist hier zwingend notwendig.
  • Fehlende oder fehlerhafte Dokumentation: Werden Behandlungsdaten nicht korrekt erfasst oder fehlen Unterschriften und Stempel auf den Verordnungen, lehnt die Kasse die Erstattung kategorisch ab. Die formale Seite ist also mindestens genauso wichtig wie die medizinische.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vor der Behandlung schriftlich bestätigen lassen, dass die Krankenkasse die Kosten übernimmt – und zwar für den konkreten Einzelfall.

Praktische Beispiele: So funktioniert die Abrechnung beim Einrenken lassen

Wie läuft die Abrechnung beim Einrenken in der Praxis tatsächlich ab? Hier zeigen sich die Unterschiede oft erst im Detail. Ein paar konkrete Szenarien machen deutlich, worauf Sie achten sollten:

  • Sie erhalten von Ihrer Hausärztin eine Heilmittelverordnung für Manuelle Therapie. Damit gehen Sie zu einer Physiotherapiepraxis, die eine entsprechende Kassenzulassung und Zusatzqualifikation besitzt. Die Praxis rechnet direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Sie zahlen lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung, die Ihnen die Praxis separat in Rechnung stellt.
  • Ein Orthopäde mit der Zusatzbezeichnung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ führt das Einrenken selbst durch. Die Abrechnung erfolgt automatisch über Ihre elektronische Gesundheitskarte – Sie müssen sich um nichts kümmern und erhalten keine separate Rechnung.
  • In seltenen Fällen verlangt die Krankenkasse vorab eine Genehmigung, zum Beispiel bei wiederholten oder umfangreichen Behandlungen. Ihr Arzt oder Ihre Ärztin stellt dann einen Antrag, den Sie gemeinsam bei der Kasse einreichen. Erst nach schriftlicher Bestätigung dürfen Sie die Behandlung beginnen, andernfalls bleibt die Kostenübernahme aus.
  • Wird die Behandlung in einer Praxis ohne Kassenzulassung durchgeführt, erhalten Sie eine Privatrechnung. Diese müssen Sie selbst begleichen – eine nachträgliche Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse ist ausgeschlossen, auch wenn die Behandlung medizinisch sinnvoll war.

Im Alltag ist es entscheidend, dass alle Beteiligten – Patient, Arzt, Therapeut und Kasse – exakt wissen, welche Schritte notwendig sind. Sonst bleibt am Ende jemand auf den Kosten sitzen.

Geeignete Praxen und Therapeuten für das Einrenken finden: Darauf müssen Sie achten

Die Suche nach einer geeigneten Praxis oder Therapeutin für das Einrenken kann überraschend knifflig sein, wenn man Wert auf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse legt. Wer einfach drauflos googelt, landet schnell bei Angeboten, die zwar viel versprechen, aber am Ende teuer werden können. Worauf also achten?

  • Offizielle Listen und Suchportale nutzen: Die meisten Krankenkassen bieten auf ihren Websites spezielle Suchfunktionen für Vertragsärzte und zugelassene Physiotherapiepraxen. Dort finden Sie ausschließlich Anbieter, die auch wirklich mit der Kasse abrechnen dürfen.
  • Transparenz bei Qualifikationen: Seriöse Praxen weisen ihre Zusatzqualifikationen und Kassenzulassungen offen aus – meist schon auf der Website oder am Praxisschild. Wer dazu keine Angaben macht, ist mit Vorsicht zu genießen.
  • Unabhängige Bewertungsportale: Ein Blick auf Plattformen wie Jameda oder Weisse Liste kann helfen, Erfahrungen anderer Patienten einzuschätzen. Hier finden Sie Hinweise auf Professionalität, Wartezeiten und Umgang mit Kassenleistungen.
  • Nachfragen schadet nie: Rufen Sie ruhig vorab in der Praxis an und fragen Sie gezielt nach der Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse. Seriöse Praxen geben bereitwillig Auskunft und erklären den Ablauf.
  • Auf aktuelle Zulassungen achten: Es kommt vor, dass Praxen ihre Kassenzulassung verlieren oder wechseln. Ein kurzer Check beim letzten Arztbesuch oder direkt bei der Kasse schützt vor bösen Überraschungen.

Wer sich die Mühe macht, gezielt zu recherchieren und nachzufragen, landet am Ende nicht nur bei einer fachlich guten, sondern auch bei einer kassenkonformen Behandlung – und das ist letztlich bares Geld wert.

Zuzahlungen und Eigenanteile beim Einrenken: Was kommt auf Sie zu?

Zuzahlungen und Eigenanteile sind beim Einrenken ein Thema, das viele überrascht – vor allem, weil die Beträge je nach Behandlung und Kasse unterschiedlich ausfallen können. Wer denkt, die Krankenkasse übernimmt immer alles, irrt sich leider. Es gibt klare Regelungen, aber auch kleine Stolperfallen, die bares Geld kosten können.

  • Bei physiotherapeutischen Leistungen im Rahmen der Manuellen Therapie fällt in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung an. Diese beträgt meist 10 % der Behandlungskosten plus eine Pauschale von 10 Euro pro Verordnung. Die Beträge werden direkt von der Praxis eingezogen.
  • Ausnahmen bei chronischer Erkrankung: Wer als chronisch krank gilt und eine entsprechende Bescheinigung vorlegt, kann sich von den Zuzahlungen befreien lassen. Die Kriterien dafür sind jedoch streng und müssen jährlich neu geprüft werden.
  • Belastungsgrenze: Die gesetzliche Krankenversicherung sieht eine jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen vor. Wird diese überschritten, können Sie sich die darüber hinausgehenden Beträge erstatten lassen. Die Grenze liegt in der Regel bei 2 % des Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke sogar nur bei 1 %.
  • Zusatzkosten bei Privatleistungen: Entscheiden Sie sich für Zusatzleistungen, die nicht im Katalog der gesetzlichen Kassen enthalten sind (z. B. spezielle Grifftechniken oder Beratung), zahlen Sie diese immer selbst – unabhängig von der eigentlichen Behandlung.
  • Abweichungen bei einzelnen Kassen: Manche Krankenkassen bieten Bonusprogramme oder Zusatzleistungen, die Zuzahlungen reduzieren oder übernehmen. Ein Blick ins Kleingedruckte oder ein Anruf beim Kundenservice kann sich also lohnen.

Unterm Strich: Wer die eigenen Zuzahlungen im Blick behält und die Belastungsgrenze kennt, kann böse Überraschungen vermeiden und gezielt sparen.

Wichtige Tipps für Versicherte: So bekommen Sie das Einrenken korrekt von der Krankenkasse bezahlt

Damit das Einrenken wirklich von der Krankenkasse bezahlt wird, kommt es oft auf Details an, die leicht übersehen werden. Wer clever vorgeht, spart nicht nur Geld, sondern auch Nerven. Hier ein paar wichtige, selten beachtete Hinweise:

  • Behandlungsverlauf dokumentieren: Führen Sie ein eigenes kleines Protokoll über Ihre Beschwerden, Termine und den Verlauf der Behandlung. Sollte es zu Rückfragen der Kasse kommen, haben Sie sofort alle Informationen griffbereit.
  • Belege sammeln: Heben Sie sämtliche Quittungen, Verordnungen und Arztberichte auf – am besten digitalisiert. Gerade bei späteren Nachfragen oder Widersprüchen kann das entscheidend sein.
  • Individuelle Rücksprache mit der Kasse: Fragen Sie vorab schriftlich nach, ob Ihre spezielle Indikation und die geplante Behandlung wirklich übernommen werden. Lassen Sie sich das im Zweifel bestätigen – das schafft Rechtssicherheit.
  • Fristen im Blick behalten: Viele Kassen setzen enge Fristen für die Einreichung von Verordnungen oder Anträgen. Prüfen Sie die Angaben auf dem Rezept und handeln Sie rechtzeitig, um keine Ansprüche zu verlieren.
  • Aufklärung über Alternativen: Manche Kassen verlangen, dass Sie zunächst andere Therapieoptionen ausschöpfen, bevor sie das Einrenken bezahlen. Lassen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt schriftlich bestätigen, dass andere Maßnahmen nicht ausreichen.
  • Widerspruch nicht scheuen: Wird die Kostenübernahme abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen. Legen Sie alle relevanten Unterlagen bei und begründen Sie Ihr Anliegen ausführlich – oft lohnt sich die Hartnäckigkeit.

Wer diese Feinheiten beachtet, erhöht die Chancen auf eine reibungslose und vollständige Kostenübernahme durch die Krankenkasse deutlich.


FAQ: Einrenken lassen & Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für das Einrenken?

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten fürs Einrenken in der Regel nur, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist und von Ärztinnen oder Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ oder von Physiotherapeuten mit spezieller Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführt wird.

Wer darf das Einrenken zu Lasten der Krankenkasse ausführen?

Nur Vertragsärztinnen und -ärzte mit der Zusatzqualifikation „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ dürfen das Einrenken direkt auf Kassenkosten anbieten. Bei Physiotherapeuten ist eine ärztliche Verordnung für die Manuelle Therapie und eine entsprechende fachliche Zusatzausbildung zwingend erforderlich.

Welche Leistungen werden beim Einrenken von der Krankenkasse nicht übernommen?

Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, nicht anerkannte Praxen oder als reine Selbstzahlerleistung werden von der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich nicht erstattet – unabhängig von der angewendeten Technik oder Methode.

Fallen beim Einrenken zusätzliche Kosten wie Zuzahlungen oder Eigenanteile an?

Ja, insbesondere bei physiotherapeutischen Behandlungen im Rahmen der Manuellen Therapie ist eine gesetzliche Zuzahlung fällig (meist 10 % der Behandlungskosten plus 10 Euro pro Verordnung). Bei ärztlichen Chirotherapien ist meist keine zusätzliche Zuzahlung zu leisten.

Wie finde ich eine geeignete Praxis für das Einrenken auf Kassenkosten?

Geeignete Ärztinnen und Ärzte oder Praxen finden Sie über die Arztsuche Ihrer Krankenkasse, über unabhängige Bewertungsportale oder direkt bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt. Achten Sie dabei stets auf die erforderlichen Qualifikationen und erkundigen Sie sich vor der Behandlung nach der Abrechnungsmöglichkeit mit der Krankenkasse.

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Zusammenfassung des Artikels

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten fürs Einrenken nur bei medizinischer Notwendigkeit, ärztlicher Verordnung und qualifiziertem Behandler.

Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Überprüfen Sie vor der Behandlung die Qualifikation der behandelnden Person: Nur Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ oder entsprechend weitergebildete Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten (mit ärztlicher Verordnung) dürfen das Einrenken auf Kassenkosten durchführen.
  2. Stellen Sie sicher, dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und diese durch eine Diagnose belegt ist. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur bei einem ärztlich festgestellten Behandlungsbedarf, nicht bei Wellness- oder Vorsorgebehandlungen.
  3. Lassen Sie sich eine gültige ärztliche Verordnung ausstellen, bevor Sie mit der Behandlung beginnen – insbesondere bei physiotherapeutischen Maßnahmen. Achten Sie auf vollständige und korrekt ausgestellte Angaben (Diagnose, Therapieziel, genaue Therapieform).
  4. Informieren Sie sich vorab bei Ihrer Krankenkasse über regionale Unterschiede und eventuelle Besonderheiten bezüglich der Kostenübernahme. Ein kurzer Anruf oder eine schriftliche Bestätigung schützt vor bösen Überraschungen.
  5. Sammeln und archivieren Sie alle relevanten Unterlagen wie Verordnungen, Quittungen und Arztberichte. So sind Sie bei Rückfragen oder im Falle eines Widerspruchs optimal vorbereitet und können Ihre Ansprüche belegen.

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